Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)
Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten

Ausfertigungsdatum: 08.05.1998


§ 5 OASG Hinterlegung

Ist ungewiß, ob und inwieweit einer Person ein Pfandrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 zusteht, ist der Schuldner zur Hinterlegung an der Hinterlegungsstelle seines allgemeinen Gerichtsstands berechtigt. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hinterlegung sind anzuwenden.