Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)
Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten

Ausfertigungsdatum: 08.05.1998


§ 3 OASG Anteilsmäßige Befriedigung

Übersteigen die Ansprüche auf Schadensersatz mehrerer Pfandgläubiger die Höhe der Forderung, erhalten sie Befriedigung nur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche untereinander zur Höhe der Forderung.