Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)
Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten

Ausfertigungsdatum: 08.05.1998


§ 2 OASG Mehrere Geschädigte

Pfandrechte, die auf derselben öffentlichen Darstellung beruhen, haben den gleichen Rang. § 432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.