Ausfertigungsdatum: 31.07.2012
(1) Soweit bei den Waffenbehörden im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Daten nach § 4 Absatz 1 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes noch nicht vorhanden sind, kann die Übermittlung auf die vorhandenen Daten beschränkt werden. Übermittelt werden müssen jedoch mindestens folgende Daten:
(2) Bei den Übermittlungen nach Absatz 1 Satz 2 kann von den Vorgaben des DSWaffe und des Datenaustauschstandards XWaffe abgewichen werden.
(3) Erfüllt eine Waffenbehörde im Übergangszeitraum noch nicht die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1, können die Daten im Einvernehmen mit der Registerbehörde auch durch Übersendung eines Datenträgers übermittelt werden. Die Daten sind dabei zu verschlüsseln.