NWRG-Durchführungsverordnung (NWRG-DV)
Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes

Ausfertigungsdatum: 31.07.2012


§ 6 NWRG-DV Auskunft bei Anfragen mit unvollständigen Angaben

Können Datensätze bei einem unvollständigen Übermittlungsersuchen nach § 11 Absatz 2 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes nicht eindeutig zugeordnet werden, übermittelt die Registerbehörde an die ersuchende oder abrufende Stelle zur Prüfung der Identität der Person oder Waffe nach Maßgabe der Angaben die jeweils nach § 11 Absatz 5 Nummer 1, 2, 3 oder 4 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes bezeichneten Daten.