Nutzungszuschlags-Gesetz (NutzZG)
Gesetz über nutzungsbezogene Zuschläge bei Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte außerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung

Ausfertigungsdatum: 22.06.2005


§ 2 NutzZG Erhebung der Zuschläge

(1) Für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Zahlungspflichtigen oder dem Zahlungspflichtigen nutzungsbezogene Zuschläge berechnen.

(2) Die Zuschläge dienen der Finanzierung der in § 291a Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Kosten. Ihre Höhe darf die nach § 291a Abs. 7b, 7d und 7e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgelegten Zuschläge nicht überschreiten.

(3) Im Rahmen wahlärztlicher Behandlung nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes dürfen keine Zuschläge berechnet werden.