(NSVerbG)
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

Ausfertigungsdatum: 17.03.1965


§ 28 NSVerbG Außerkrafttreten von Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes findet § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes keine Anwendung auf die in dessen § 3 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ansprüche.