(NSVerbG)
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

Ausfertigungsdatum: 17.03.1965


§ 17 NSVerbG Anmeldestelle

Anmeldestelle für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.