(1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten
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alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können,
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die Errichtung und die wesentliche Änderung künstlicher Inseln, Anlagen und Bauwerke.
(2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Naturschutzgebiet insbesondere
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die Einbringung von Baggergut,
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die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakulturen sowie
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das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten.
(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für
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den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach internationalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich des § 5 und die berufsmäßige Seefischerei,
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Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Verwaltung des Naturschutzgebietes dienen sowie
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Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Gefahrenabwehr, des Katastrophenschutzes, der Strafverfolgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung, meereskundlicher Untersuchungen und Überwachungen, der Untersuchung und Überwachung von Einrichtungen und Anlagen einschließlich Voruntersuchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhebung zur Sicherung der Fischbestände, der Kampfmittelbeseitigung und der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenotrettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.