Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (NSGBefV)
Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten

Ausfertigungsdatum: 08.12.1987


§ 4 NSGBefV

Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist.