Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (NSGBefV)
Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten

Ausfertigungsdatum: 08.12.1987


§ 3 NSGBefV

Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet.