(NS-AufhG)
Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege

Ausfertigungsdatum: 25.08.1998


§ 5 NS-AufhG

Weitergehende Vorschriften, die zur Wiedergutmachung oder Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege erlassen wurden, bleiben unberührt.