(NS-AufhG)
Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege

Ausfertigungsdatum: 25.08.1998


§ 4 NS-AufhG

(1) Ist die Entscheidung in Fällen des § 3 nicht vollständig aufgehoben, so wird auf Antrag der Teil der Entscheidung aufgehoben, für den die Voraussetzungen des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, vorliegen.

(2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht durch unanfechtbaren Beschluß.