(NPNordSBefV)
Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee

Ausfertigungsdatum: 12.02.1992


§ 7 NPNordSBefV

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder sonst für Kurs und Geschwindigkeit Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 eine Bundeswasserstraße mit einem Luftkissenfahrzeug befährt,
2.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
3.
entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 erster Halbsatz eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße oder ein dort bezeichnetes Gebiet auf einer Bundeswasserstraße befährt oder
4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 eine in § 4 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Bundeswasserstraße mit einem motorisierten Wassersportgerät befährt oder auf ihr Wasserskisport betreibt.