Ausfertigungsdatum: 12.02.1992
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder sonst für Kurs und Geschwindigkeit Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 eine in § 4 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Bundeswasserstraße mit einem motorisierten Wassersportgerät befährt oder auf ihr Wasserskisport betreibt.