(NPNordSBefV)
Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee

Ausfertigungsdatum: 12.02.1992


§ 2 NPNordSBefV

Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen in den Nationalparken so zu verhalten, daß die Tierwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird.