Ausfertigungsdatum: 24.06.1997
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn
(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.