Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMVK)
Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern

Ausfertigungsdatum: 24.06.1997


§ 3 NPBefVMVK

(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der Nationalparke oder des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" mit Luftkissenfahrzeugen oder Wassermotorrädern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 21 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung zu befahren oder auf ihnen Wasserskisport oder Parasailing zu betreiben. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern den Betrieb von weiteren Wassersportgeräten verbieten, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes dieser Verordnung notwendig ist. Der Betrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen ist in den Schutzzonen I sowie in den in § 4 besonders ausgewiesenen Schutzgebieten der Schutzzonen II nicht gestattet.

(2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I mit Segelsurfbrettern zu befahren. Es ist ferner untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen II innerhalb eines Abstandes von 200 m zu den wasserseitigen Schilfkanten im Uferbereich sowie in den in § 4 besonders ausgewiesenen Schutzgebieten mit Segelsurfbrettern zu befahren. Die direkten Zugangswege für Surfer auf den Bundeswasserstraßen zu oder von den von den zuständigen Stellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern genehmigten Start- und Anlandeplätzen am Ufer sind von dem Befahrensverbot nach Satz 2 ausgenommen. § 31 Abs. 3 und 4 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt entsprechend.

(3) Führer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der Nationalparke oder des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" auf den durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Fahrwassern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung eine Geschwindigkeit von 12 kn*) durch das Wasser und außerhalb dieser Fahrwasser eine Geschwindigkeit von 8 kn durch das Wasser nicht überschreiten, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist. Mit diesen Fahrzeugen darf auf den Bundeswasserstraßen in dem Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft" nördlich der Tonnen 5 und 6 des Hiddensee Fahrwassers und nördlich der Tonnen 10 und 11 des Stralsunder Nordfahrwassers eine Geschwindigkeit von 16 kn nicht überschritten werden. Die Zulässigkeit der Festlegung von Geschwindigkeitsbegrenzungen nach der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.

(4) Für Fahrzeuge, die vor Erlaß dieser Verordnung mit Genehmigung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Fährverkehr auf den Boddengewässern des Nationalparks "Vorpommersche Boddenlandschaft" eingesetzt worden sind, gelten bei der Durchführung dieses Fährverkehrs die Geschwindigkeitsregelungen nach Absatz 3 für das Befahren der genannten Boddengewässer nicht. Dies gilt auch für Ersatzfahrzeuge. Eine Geschwindigkeit von 23 kn durch das Wasser darf mit diesen Fahrzeugen nicht überschritten werden.
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*) kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h.