Ausfertigungsdatum: 24.06.1997
(1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen in den Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" mit den in § 1 Abs. 1 genannten Fahrzeugen oder Wassersportgeräten ist unter Beachtung der für die Verkehrsteilnehmer in Absatz 2 festgelegten Verhaltensgrundsätze gestattet, soweit dies in den §§ 3 bis 6 nicht untersagt oder soweit bei Untersagung eine Befreiung nach § 7 gewährt worden ist.
(2) Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen in den Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" so zu verhalten, daß die Tier- und Pflanzenwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird.