Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

Ausfertigungsdatum: 22.05.2013


§ 9 NotSanG Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.