Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach diesem Gesetz ist,
- 1.
-
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
- 2.
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im Fall einer Ausbildung
- a)
-
an einer staatlichen Schule (§ 5 Absatz 2 Satz 1)
- aa)
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der mittlere Schulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder
- bb)
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eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
- b)
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im Rahmen eines Modellvorhabens an einer Hochschule (§ 7) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung.