Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach diesem Gesetz ist, 
        
            - 1.
- 
                die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und 
- 2.
- 
                
                    im Fall einer Ausbildung 
                     
                        - a)
- 
                            
                                an einer staatlichen Schule (§ 5 Absatz 2 Satz 1) 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        der mittlere Schulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder 
- bb)
- 
                                        eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, 
 
- b)
- 
                            im Rahmen eines Modellvorhabens an einer Hochschule (§ 7) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung.