Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

Ausfertigungsdatum: 22.05.2013


§ 30 NotSanG Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.