Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

Ausfertigungsdatum: 22.05.2013


§ 29 NotSanG Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.