Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

Ausfertigungsdatum: 22.05.2013


§ 16 NotSanG Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt vier Monate.