Die Schülerin oder der Schüler hat sich zu bemühen, die in § 4 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
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an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
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die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und
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die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.