Notarfachprüfungsverordnung (NotFV)
Verordnung über die notarielle Fachprüfung

Ausfertigungsdatum: 07.05.2010


§ 13 NotFV Ladung zur mündlichen Prüfung

Die Prüflinge sind spätestens vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden. § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Ladung muss Zeit und Ort der mündlichen Prüfung enthalten und die zugelassenen Hilfsmittel benennen.