(NichtAnpG)
Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre

Ausfertigungsdatum: 26.03.1993


§ 2 NichtAnpG Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.