(NeustädterBuchtFzgV)
Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen

Ausfertigungsdatum: 09.02.2009


§ 6 NeustädterBuchtFzgV

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 die Neustädter Bucht befährt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 3 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 eine Bescheinigung nicht mitführt,
4.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht vorlegt oder
5.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.