Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
        
            - 1.
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                entgegen § 1 die Neustädter Bucht befährt, 
- 2.
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                einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 3 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt, 
- 3.
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                entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 eine Bescheinigung nicht mitführt, 
- 4.
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                entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht vorlegt oder 
- 5.
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                entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.