(NeustädterBuchtFzgV)
Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen

Ausfertigungsdatum: 09.02.2009


§ 5 NeustädterBuchtFzgV

Wird das Nichteinhalten des Grenzwertes festgestellt, hat der Eigner des Fahrzeuges die Kosten der Messungen zu tragen.