(NeustädterBuchtFzgV)
Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen

Ausfertigungsdatum: 09.02.2009


§ 1 NeustädterBuchtFzgV

Das Befahren der Neustädter Bucht, soweit sie Seeschifffahrtstraße ist, ist in dem Bereich westlich der Verbindungslinie zwischen den Punkten LT Pelzerhaken und der Position 53° 59, 55' N; 11° 00, 00' E an Land nordwestlich Groß Schwansee sowie seewärts der Verbindungslinie zwischen den beiden Molenköpfen auf der Trave bei Kilometer 27 mit

1.
einem Sportfahrzeug mit Antriebsmaschine im Sinne des § 2 Nummer 18 Buchstabe b der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder
2.
einem Wassermotorrad im Sinne des § 2 Nummer 21 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
(Fahrzeug), dessen jeweiliger höchstmöglicher Schalldruckpegel 75 dB (A) nach Maßgabe des § 4 überschreitet, verboten. Soweit ein Fahrzeug mit zwei oder mehr Antriebsmaschinen ausgerüstet ist, darf der höchstmögliche Schalldruckpegel um höchstens 3 dB (A) überschritten sein.