(NelkenwV)
Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern

Ausfertigungsdatum: 03.05.1976


§ 5 NelkenwV

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
2.
entgegen § 2 Nelken nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,
3.
entgegen § 3 Nelkenwickler züchtet oder hält oder mit ihnen arbeitet oder
4.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.