Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 1 Abs. 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
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entgegen § 2 Nelken nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,
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entgegen § 3 Nelkenwickler züchtet oder hält oder mit ihnen arbeitet oder
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einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.