(NelkenwV)
Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern

Ausfertigungsdatum: 03.05.1976


§ 2 NelkenwV

Verfügungsberechtigte und Besitzer von Nelkenbeständen und Nelken, die zum Vertrieb bestimmt sind, sind verpflichtet, von Nelkenwicklern befallene und des Befalls mit Nelkenwicklern verdächtige Pflanzen so zu behandeln, daß die Nelkenwickler vernichtet sind, bevor die Nelken vertrieben werden.