(NaturwMechAusbV 2003)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin

Ausfertigungsdatum: 09.05.2003


Anlage NaturwMechAusbV 2003 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 703 - 708)


I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im
1.-18. Monat19.-24. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
b)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
c)
Vorschriften zum Datenschutz beachten
d)
Daten pflegen und sichern
3*) 
6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
d)
Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammenstellen
e)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
4*) 
f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
g)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
h)
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
i)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
 3*)
7Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Skizzen anfertigen und anwenden
b)
Bau- und Werkzeichnungen unter Beachtung von branchentypische Zeichen lesen und anwenden
c)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Steinlisten, Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
d)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen sowie lagern, Messungen durchführen, Ergebnisse protokollieren
3*) 
e)
Leistungsverzeichnisse anwenden
f)
Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen
 2*)
8Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
c)
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen
d)
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
e)
Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
f)
persönliche Schutzausrüstung verwenden
6*) 
9Vorbereiten von Naturwerksteinarbeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Natursteine nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnen
b)
Rohblöcke, Tranchen und Rohplatten für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfen
c)
Naturwerksteine material- und maschinengerecht auf- und abbänken
d)
Maße übertragen, Schablonen handhaben
e)
Naturwerksteine transportieren und lagern
18 
f)
Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte auswählen und bereitstellen
g)
Rohblöcke, Tranchen, Rohplatten und Werkstücke für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagern
h)
Hilfsstoffe, insbesondere Spachtelmassen, Poliermittel, Klebstoffe sowie Reinigungs- und Imprägniermittel auswählen, umweltgerecht lagern, bereitstellen und Entsorgung veranlassen
4 
10Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen auswählen
b)
Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
c)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen
d)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
14 
e)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f)
Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen
g)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
 17
11Bearbeiten von Naturwerksteinen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Naturwerksteine manuell bearbeiten, insbesondere Flächen strukturieren
b)
Naturwerksteine mit handgeführten Maschinen bearbeiten, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Trennen und Bohren
c)
Naturwerksteine mit automatischen Maschinen bearbeiten
d)
Klebstoffe, Spachtelmassen und Oberflächenschutzmittel verarbeiten, Naturwerksteine reinigen
e)
Natursteinabfälle und andere Stoffe lagern, wiederverwerten und entsorgen
f)
Gehrungs- und Schrägschnitte mit Maschinen herstellen
g)
Werkstücke kennzeichnen und zwischenlagern
24 
12Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
c)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
2*) 
d)
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
e)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehlerbeseitigung veranlassen
f)
Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und lagern
g)
Kunden beraten, insbesondere Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern
 4*)
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
1234
1maschinentechnische Bearbeitung von Naturwerksteinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
a)
programmierbare Säge- und Fräsmaschinen bedienen, insbesondere zur Flächen-, Kanten- und Konturenbearbeitung
b)
Flächen durch maschinelle Bearbeitung gestalten
16
c)
Sonderbearbeitungstechniken durchführen, insbesondere Ausklinkungen, Aussparungen und Bohrungen herstellen
12
d)
Produktionsdaten erfassen und auswerten
e)
Fehleranalyse an Maschinenbauteilen und Baugruppen sowie Steuerungssystemen durchführen und Fehlerbeseitigung veranlassen
f)
Ursachen von Produktionsfehlern feststellen und beheben
g)
Maßtoleranzen prüfen
12
2Bearbeitung von Naturwerksteinen mit handgeführten Maschinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
a)
Werkstücke endbearbeiten, insbesondere durch Kalibrieren, Fasen und Anarbeiten von Rundungen
6
b)
Bauteile montieren sowie verschiedene Verbindungen herstellen, insbesondere durch Kleben, Klammern, Schienen, Dübeln
6
 
B. Fachrichtung Schleiftechnik
1manuelle Schleif- und Bearbeitungstechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
a)
Handschleif- und Poliertechniken bei unterschiedlichen Gesteinsarten anwenden
14
b)
profilierte Werkstücke herstellen
5
c)
Schriften, Symbole, Zeichen, Ornamente und figürlichen Schmuck schleifen
9
d)
Einlegearbeiten ausführen
e)
eingesetzte Flächen herstellen
f)
Ausbesserungen an Werkstücken und Platten durchführen, insbesondere durch Kitten, Vierungen einsetzen und Oberflächenanpassung
g)
mehrteilige Werkstücke und Platten zusammensetzen, anpassen, nachschleifen und polieren
14
2maschinelle Schleiftechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
a)
Sonderprofile schleifen und polieren
5
b)
programmierbare Maschinen bedienen, insbesondere zum Schleifen von Flächen, Kanten und Konturen sowie Schriften, Symbolen, Zeichen, Ornamenten und figürlichem Schmuck
c)
Schleifmittel auswählen und anwenden
5
 
C. Fachrichtung Steinmetztechnik
1Herstellen und Bearbeiten von Naturwerksteinobjekten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a)
a)
Naturwerksteinplatten und Naturwerksteinfliesen bearbeiten, insbesondere für Beläge und Bekleidungen
b)
Werkstücke maschinell herstellen und bearbeiten, insbesondere massive Stufen, Bekleidungen, Abdeckungen, Arbeitsplatten und Naturwerksteinfassadenplatten
c)
Werkstücke zur Werterhaltung von Naturwerksteinobjekten herstellen und bearbeiten
d)
Grabmale, Grabmalanlagen und Denkmale nach Vorgaben und gestalterischen Merkmalen maschinell herstellen und bearbeiten
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e)
Säulen herstellen
f)
gebogene Flächen maschinell herstellen und bearbeiten
g)
Profile maschinell herstellen und bearbeiten
h)
ein- und mehrhäuptige Steine maschinell herstellen und bearbeiten
i)
Einlegearbeiten, ein- und zurückgesetzte Flächen nach Zeichnungsangaben herstellen
12
k)
Arbeiten zur Behebung von Beschädigungen an Naturwerksteinfliesen, -platten und -werkstücken ausführen
l)
Reinigungs- und Oberflächenschutzsysteme für Naturwerksteinobjekte auswählen und Arbeiten durchführen
6
2Montage von Naturwerksteinfassaden, Naturwerksteinbelägen und massiven Bauelementen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)
a)
Montagesituation, Bauteile und Befestigungsmittel prüfen
b)
Montagepläne prüfen und umsetzen
c)
Untergründe beurteilen und vorbereiten, insbesondere Ausgleichsschichten herstellen
d)
Messpunkte anlegen, übertragen und Kontrollmessungen durchführen
e)
Unterkonstruktionen, Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel auswählen und montieren
f)
Dämmstoffe vorbereiten und anbringen
g)
Montage- und Demontagearbeiten durchführen, insbesondere nach technischen Vorschriften und Richtlinien
h)
Fugen anlegen und schließen
i)
Fassadenplatten austauschen
k)
angrenzende Bauteile und ausgeführte Arbeiten vor Beschädigungen schützen
l)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
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