(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz,
- 5.
-
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
-
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
- 7.
-
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
- 8.
-
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 9.
-
Vorbereiten von Naturwerksteinarbeiten,
- 10.
-
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 11.
-
Bearbeiten von Naturwerksteinen,
- 12.
-
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
in der Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik:
- a)
-
maschinentechnische Bearbeitung von Naturwerksteinen,
- b)
-
Bearbeiten von Naturwerksteinen mit handgeführten Maschinen;
- 2.
-
in der Fachrichtung Schleiftechnik:
- a)
-
manuelle Schleif- und Bearbeitungstechniken,
- b)
-
maschinelle Schleiftechniken;
- 3.
-
in der Fachrichtung Steinmetztechnik:
-
- a)
-
Herstellen und Bearbeiten von Naturwerksteinobjekten,
- b)
-
Montage von Naturwerksteinfassaden, Naturwerksteinbelägen und massiven Bauelementen.