(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 
- 6.
- 
                Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, 
- 7.
- 
                Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, 
- 8.
- 
                Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen, 
- 9.
- 
                Vorbereiten von Naturwerksteinarbeiten, 
- 10.
- 
                Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 
- 11.
- 
                Bearbeiten von Naturwerksteinen, 
- 12.
- 
                Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung. 
        (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                
                    in der Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik:
                     
                        - a)
- 
                            maschinentechnische Bearbeitung von Naturwerksteinen, 
- b)
- 
                            Bearbeiten von Naturwerksteinen mit handgeführten Maschinen; 
 
- 2.
- 
                
                    in der Fachrichtung Schleiftechnik:
                     
                        - a)
- 
                            manuelle Schleif- und Bearbeitungstechniken, 
- b)
- 
                            maschinelle Schleiftechniken; 
 
- 3.
- 
                
                    in der Fachrichtung Steinmetztechnik:
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    - a)
- 
                                        Herstellen und Bearbeiten von Naturwerksteinobjekten, 
- b)
- 
                                        Montage von Naturwerksteinfassaden, Naturwerksteinbelägen und massiven Bauelementen.