Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei
- 1.
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Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Gewässer und sonstiger öffentlicher Anlagen und Einrichtungen,
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Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen,
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der Aufstellung von Bauleitplänen.