(1) Im Biosphärenreservat ist es geboten,
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in der Schutzzone I die natürliche Entwicklung der Lebensräume zu gewährleisten,
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in der Schutzzone II ist gebietstypische Vielfalt an Lebensgemeinschaften und Pflanzen- und Tierarten durch geeignete Pflege- und Nutzungsmaßnahmen zu erhalten und zu entwickeln,
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in der Schutzzone III den natur- und nutzungsbedingten Landschaftscharakter zu erhalten und im Sinne des Schutzzweckes (§ 3) zu gestalten.
(2) Insbesondere ist es geboten,
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die Bestandsregulierung von Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für das Biosphärenreservat in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung vorzunehmen,
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in der Schutzzone II den Bau jagdlicher Anlagen dem Schutzzweck (§ 3) unterzuordnen und mit natürlichen Materialien in landschaftsangepaßter Bauweise vorzunehmen,
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in den Schutzzonen II und III naturnahe Waldbestände durch geeignete waldbauliche Maßnahmen zu entwickeln,
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in den Schutzzonen II und III Biotopschutz entsprechend § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes, erweitert auf Höhlenbäume, Horstbäume von Greifvögeln und Koloniebrütern sowie 100 m-Bereich um Vermehrungs- und Fortpflanzungsstätten der vom Aussterben bedrohten Großvogelarten durchzuführen,
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in der Schutzzone II Halbtrockenrasenstandorte zu erhalten sowie durch Entbuschung in ihrer Fläche auszudehnen,
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in den Schutzzonen II und III die Weiden mit bodenbeständigen Haustieren zu bewirtschaften,
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in der Schutzzone III den ökologischen Landbau schrittweise einzuführen,
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in den Schutzzonen II und III die Fließgewässer zu pflegen,
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für die Schutzzonen II und III innerhalb von 2 Jahren einen Pflege- und Entwicklungsplan zu erstellen,
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in der Schutzzone III zur Förderung des sanften Tourismus in dem Pflege- und Entwicklungsplan geeignete Maßnahmen vorzusehen,
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in der Schutzzone II durch die Bewirtschafter alle Voraussetzungen zu schaffen, daß die mit der Reservatsleitung abgestimmten Freilandforschungen und in Nutzung des Biosphärenreservates für Studien- und Demonstrationszwecke gewährleistet ist.