Ausfertigungsdatum: 12.09.1990
(1) Das Gebiet Mittlere Elbe in dem im § 2 näher bezeichneten Umfang wird als Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung festgesetzt.
(2) Das Gesamtgebiet erhält die Bezeichnung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe".