(NatSGmElbeV)
Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe"

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 1 NatSGmElbeV Festsetzung

(1) Das Gebiet Mittlere Elbe in dem im § 2 näher bezeichneten Umfang wird als Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung festgesetzt.

(2) Das Gesamtgebiet erhält die Bezeichnung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe".