(NatPVorpBlV)
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 9 NatPVorpBlV Einvernehmen

Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei:

1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Deiche und Gewässer sowie des Küstenschutzes,
2.
der Aufstellung von Bauleitplänen.