(NatPVorpBlV)
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 1 NatPVorpBlV Festsetzung

(1) Die in § 2 näher bezeichnete Landschaft im vorpommerschen Küstengebiet wird als Nationalpark festgesetzt.

(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft".