(NatPMüritzV)
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes "Müritz-Nationalpark"

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 6 NatPMüritzV Verbote

(1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes und seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,

1.
Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen oder Sprengungen vorzunehmen, die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern oder Mineralien und sonstige Bodenschätze zu suchen, zu gewinnen oder sich anzueignen,
2.
die Seeufer, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer, den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern oder über den örtlichen Trinkwasser- und Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,
3.
die Lebensstätten der Pflanzen und Tiere zu stören oder zu verändern,
4.
Hunde frei laufen zu lassen,
5.
Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder sonstige Chemikalien sowie Gülle, Klärschlamm oder Abwasser auszubringen,
6.
Pflanzen jeglicher Art oder ihre Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
7.
freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu füttern, zum Fangen der Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen oder zu töten, ihre Brut- und Wohnstätten oder Gelege aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen,
8.
Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,
9.
Kahlschläge anzulegen und natürlich anfallende Tothölzer zu entnehmen,
10.
vom 1. Februar bis 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m der Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung Wirtschafts- und Pflegemaßnahmen durchzuführen,
11.
Strauchschicht, verbleibenden Baumbestand, Bodenvegetation sowie Kleinstrukturen (wie Moore, Sölle, Weiher) durch Maßnahmen der Waldpflege in Mitleidenschaft zu ziehen,
12.
bauliche Anlagen, Einfriedungen, Werbeträger, Bild- und Schrifttafeln sowie Wegemarkierungen zu errichten und zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist,
13.
außerhalb der Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen, außerhalb der ausdrücklich hierfür zugelassenen Wege zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren sowie auf markierten Wanderwegen und außerhalb der dafür ausgewiesenen Wege und Straßen Fahrrad zu fahren,
14.
sonstige durch Maschinenkraft betriebene Fahrzeuge zu benutzen,
15.
außerhalb der dafür ausgewiesenen Stellen zu biwakieren, zu zelten, Wohnwagen und Wohnmobile aufzustellen und Feuer zu machen,
16.
Flächen des Nationalparkes außerhalb der Straßen, Wege und gekennzeichneten Wanderwege zu betreten,
17.
zu lärmen sowie außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte oder Funkgeräte zu benutzen,
18.
das Gelände einschließlich der Gewässer zu verunreinigen,
19.
organisierte Veranstaltungen aller Art - ausgenommen Veranstaltungen wie Führungen, Wanderungen, unter der Leitung oder mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung - durchzuführen,
20.
außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen und Stellen zu angeln oder zu baden,
21.
motorgetriebene Wasserfahrzeuge, einschließlich Modelle, zu benutzen sowie außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen und Wasserwanderstrecken Boot zu fahren,
22.
mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben.

(2) Weiter ist es verboten, Geräte mitzuführen, die ausschließlich oder überwiegend für Handlungen benutzt werden können, die gemäß Absatz 1 verboten sind.