(NatPJasmundV)
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 1 NatPJasmundV Festsetzung

(1) Die in § 2 näher bezeichnete Wald- und Küstenlandschaft der Stubnitz auf der Halbinsel Jasmund (Rügen) wird als Naturpark festgesetzt.

(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Jasmund".