(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn 
        
            - 1.
- 
                
                    die Durchführung der Vorschrift
                     
                        - a)
- 
                            zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Nationalparks (§ 3) zu vereinbaren ist oder 
- b)
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                            zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 
 
- 2.
- 
                überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. 
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Nationalparkverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.