(NatPDrömlV)
Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 9 NatPDrömlV Einvernehmen

Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei:

1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer und Deiche,
2.
Erweiterung und Neuanlage von Freizeiteinrichtungen und
3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.