(NamÄndG)
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Ausfertigungsdatum: 05.01.1938


§ 6 NamÄndG

Zur Änderung eines Familiennamens ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig. Der Reichsminister des Innern kann sich die Entscheidung vorbehalten.