(NamÄndG)
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Ausfertigungsdatum: 05.01.1938


§ 13a NamÄndG

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.