(NamÄndG)
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Ausfertigungsdatum: 05.01.1938


§ 1 NamÄndG

Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden.