Mikrozensusgesetz (MZG)
Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte

Ausfertigungsdatum: 07.12.2016


§ 3 MZG Erhebungseinheiten

(1) Erhebungseinheiten sind meldepflichtige Personen sowie Haushalte und Wohnungen.

(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausgewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.