(1) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
-
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;
- 2.
-
Telekommunikationsnummern;
- 3.
-
Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude;
- 4.
-
Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin;
- 5.
-
Name der Arbeitsstätte.
(2) Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.