(1) Hilfsmerkmale sind: 
        
            - 1.
- 
                Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder; 
- 2.
- 
                Telekommunikationsnummern; 
- 3.
- 
                Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude; 
- 4.
- 
                Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin; 
- 5.
- 
                Name der Arbeitsstätte. 
(2) Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.