Ausfertigungsdatum: 24.06.2004
Die Erhebungen nach diesem Gesetz und die durch die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 77 S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 vom 28. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 14), in der jeweils geltenden Fassung angeordneten Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte werden bei den ausgewählten Haushalten und Personen zur gleichen Zeit mit gemeinsamen Erhebungsunterlagen durchgeführt und gemeinsam ausgewertet.