Müllermeisterverordnung (MüMstrV)
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Müller-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 11.10.2012


§ 1 MüMstrV Gegenstand

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Müller-Handwerk.