(1) Im Prüfungsbereich Lagerungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Rohstoffpartien auszuwählen,
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die Vorbereitung von Lagerstätten zu beschreiben,
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Verfahren zur Gesunderhaltung von Rohstoffpartien unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben auszuwählen,
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Berechnungen zur Belüftung, Kühlung und Trocknung von Rohstoffpartien durchzuführen,
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Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für die Lagerung zu planen,
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Abläufe anhand von Fließschemata darzustellen und Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,
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Maßnahmen zum Schädlingsmonitoring und zur Schädlingsbekämpfung darzustellen,
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Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Düngemittel auszuwählen,
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Maßnahmen zur Lagerung von Düngemitteln, zum Umgang mit Düngemitteln und zur Abgabe von Düngemitteln darzustellen sowie
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Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.