(1) Im Prüfungsbereich Lagerungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Rohstoffpartien auszuwählen, 
- 2.
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                die Vorbereitung von Lagerstätten zu beschreiben, 
- 3.
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                Verfahren zur Gesunderhaltung von Rohstoffpartien unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben auszuwählen, 
- 4.
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                Berechnungen zur Belüftung, Kühlung und Trocknung von Rohstoffpartien durchzuführen, 
- 5.
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                Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für die Lagerung zu planen, 
- 6.
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                Abläufe anhand von Fließschemata darzustellen und Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen, 
- 7.
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                Maßnahmen zum Schädlingsmonitoring und zur Schädlingsbekämpfung darzustellen, 
- 8.
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                Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Düngemittel auszuwählen, 
- 9.
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                Maßnahmen zur Lagerung von Düngemitteln, zum Umgang mit Düngemitteln und zur Abgabe von Düngemitteln darzustellen sowie 
- 10.
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                Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu beschreiben. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.